AGB

der CasoCleanCheck GbR
für die Erstellung von Gutachten zur technischen Sauberkeit

§ 1 Geltung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechtes sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Auftragserteilung bestätigt der Kunde als Unternehmer, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen zu handeln.
2. Gegenbestätigungen oder Hinweisen auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
3. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte über die Erstellung von Gutachten über Partikelverschmutzung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den jeweiligen Kunden/Vertragspartner freibleibend.
2. Außerhalb der schriftlichen Vereinbarung wurden weitere Abreden nicht getroffen, mündliche Zusagen nicht gemacht.

§ 3 Auftrag/Fristen
1. Durch die Annahme des Auftrages verpflichtet sich die CasoCleanCheck GbR (im Folgenden CCC) zur Erstellung eines Gutachtens über die Partikelverschmutzung der als Proben vom Auftraggeber überlassenen Bauteile. Der Leistungsumfang und der Prüfungsstandard nach dem die Analysen durchgeführt werden, ergeben sich aus dem Angebot, dem Auftrag und der Auftragsbestätigung. Im Zweifel gilt der Prüfungsstandard des letzten Auftrages. Falls sich nach dem vorhergehenden Auftrag kein Standard finden lässt und nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, findet der Standard VDA19 Anwendung.
2. Bei Nichteinhaltung von Liefer-/Leistungsterminen und Liefer-/Leistungsfristen ist der Kunde zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst berechtigt, wenn uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt ist.
3. Bei von uns nicht zu vertretender, vollständiger oder teilweiser Unmöglichkeit der Leistung, bei – nicht nur kurzfristigem, regelmäßig nicht mehr als 14 Tage betragendem – Verzug oder Lieferverzögerung unseres Lieferanten oder in Fällen höherer Gewalt oder bei gleichgestellten Umständen, sind wir zur Teillieferung/Teilleistung oder wahlweise zum Hinausschieben der Lieferung/Leistung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt.
4. Im Falle von uns zu vertretendem Leistungsverzug oder im Falle anderer Pflichtverletzungen sind Schadensersatzansprüche gegenüber CCC auf den üblicherweise zu erwartenden Schaden begrenzt und – außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck gefährdet wird oder deren Einhaltung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht – auch Fälle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns beschränkt. Die Beschränkungen gemäß Ziffer 4. Satz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht bei fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder, soweit der Schaden üblicherweise durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt ist, es sei denn, beim Auftraggeber steht das den Schaden verursachende Risiko üblicherweise unter Versicherungsschutz.
5. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und –begrenzungen geltend auch für etwaige Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Unberührt bleiben ferner etwaige Ansprüche aus Garantiezusage über die Beschaffenheit der Kaufsache oder vertraglichen Leistung.

§ 4 Auftraggeberpflichten
1. Der Auftraggeber hat CCC alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.

§ 5 Mängelansprüche
1. Offensichtliche Mängel sind unmittelbar nach Erhalt des von uns gefertigten Gutachtens zu rügen, sonstige erkennbare Mängel binnen zwei Wochen ab Erhalt des Gutachtens. Verborgene Mängel sind binnen zwei Wochen ab Entdeckung zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge erlöschen diesbezügliche Mängelansprüche.
2. Mängelansprüche verjähren binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Mängel nach § 634a Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
3. Keine Mängelansprüche bestehen bei Verletzung von Auftraggeberpflichten gemäß § 4.1. und § 4.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel auch ohne Verletzung der Auftraggeberpflichten entstanden wäre.
4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von CCC, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
5. Ansprüche aus Garantiezusagen über die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung bleiben unberührt.

§ 6 Durchführung, Probeanlieferung, Weiterverwendung der Proben
1. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Anlieferung der Proben durch Versand. Der Auftraggeber trägt die Kosten des Versandes und die Gefahr. Die Beprobung und Verpackung hat entsprechend dem durchzuführenden Untersuchungsstandard durch den Auftraggeber zu erfolgen, so dass keine Verfälschung des Untersuchungsergebnisses erfolgen kann. Etwaige Weisungen durch CCC sind zu beachten.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekanntzugeben. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden infolge der Verletzung der Hinweispflicht gemäß Satz 1 sowie solche, die auf der Gefährlichkeit oder der mangelnden Prüftauglichkeit des Probemateriales beruhen, soweit bei der Schadensentstehung nicht eine Verletzung von Kardinalpflichten unsererseits (mit)ursächlich war, im Falle einer verschuldeten Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz von CCC, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die abgespülten Proben wegen chemischer Unverträglichkeiten nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen. Falls dennoch eine Verwendung notwendig ist, muss durch den Auftraggeber die Verträglichkeit geprüft werden.
4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden die geprüften Teile 14 Tage lang eingelagert. Sobald diese Frist abgelaufen ist, werden die Proben auf Kosten des Auftraggebers entsorgt. Die Rechnung für die Entsorgung wird dem Auftraggeber zugestellt.
5. Wenn nicht anders gewünscht, erfolgt der Versand der Analyseberichte im Pdf-Format per eMail. Der Versand ist unversichert. Die Versendung der eMail erfolgt unverschlüsselt. Wir weisen ausdrücklich auf die Gefahr hin, dass Dritte sich Kenntnis vom Inhalt der übermittelten eMail nebst Anlagen verschaffen können. Der Filter inklusive Diarahmen wird dem Auftraggeber auf Wunsch bereitgestellt, ansonsten nach einem Jahr Aufbewahrung vernichtet.
6. Weitere Hinweise zur Stoffanalyse: Handelt es sich bei den zu untersuchenden Partikeln um Kunststoffe, so kann meistens nicht mit Sicherheit gesagt werden, um welchen Kunststoff es sich genau, sondern vielmehr, dass es sich bei den entsprechenden Partikeln um einen Kunststoff handelt.

§ 7 Drittverwendung
Soweit das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entfaltet, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertrag mit seinem Vertragspartner bzw. demjenigen, zu Gunsten der Vertrag Schutzwirkung entfaltet, einzubeziehen bzw. zu vereinbaren. Die Weitergabe unserer Gutachten an Dritte darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Die Weitergabe begründet – auch wenn unsere Zustimmung vorliegt – keine Haftung im Verhältnis zu Dritten.

§ 8 Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Die Höhe der zu berechnenden Mehrwertsteuer bestimmt sich nach der jeweils maßgeblichen Rechtslage.
2. Wir sind berechtigt, Teilrechnungen gemessen am anteiligen Wert der erbrachten Leistungen am vereinbarten Gesamtpreis zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzung in Verzug, so hat CCC das Recht, die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Begleichung der Teilrechnung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz/Entschädigung statt der Leistung zu verlangen.
3. CCC ist berechtigt, neben dem anteiligen Wert der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen pauschal 20 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen als Schadensersatz pauschal zu verlangen. Dem Vertragspartner steht der Nachweis offen, dass keiner oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

§ 9 Aufrechnung
Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die zur Aufrechnung gestellte Forderung.

§10 Vorzeitige Vertragskündigung
1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, steht uns die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 BGB gleichwohl zu. Wir sind berechtigt, die Aufwendungen und/oder den böswillig unterlassenen Verdienst mit pauschal 80 % des vereinbarten Preises für die noch nicht erbrachte Leistung anzusetzen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass die ersparten Aufwendungen und/oder der böswillig unterlassene anderweitige Verdienst größer ist.
2. Wir sind – außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – zur vorzeitigen Vertragskündigung berechtigt, wenn der Kunde Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt. Soweit gesetzlich der Vertragsbeendigung eine Mahnung oder Fristsetzung vorauszugehen hat, besteht das Kündigungsrecht erst nach Mahnung bzw. Fristsetzung.
3. Bei objektiv mangelnder Kreditwürdigkeit, im Falle der Beantragung/Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers sind wir zur vorzeitigen Kündigung berechtigt, es sei denn, unser Vergütungsanspruch ist durch vorgenannte Ereignisse nicht gefährdet

§ 11 Unterlagen
1. CCC kann von den schriftlichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für eigene Unterlagen fertigen.
2. Die Urheberrechte an den von CCC erstellten Gutachten stehen ausschließlich CCC zu. Der Auftraggeber ist im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen zur Nutzung der/des erstellten Gutachtens berechtigt.
3. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen festgelegt. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrages erstellte Gutachten bzw. die von CCC erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde, sofern CCC zu einer anderweitigen Verwendung nicht ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. CCC ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, soweit hiervon keine berechtigten Belange tangiert sind.

§ 12 Gewährleistung
1.  Die CCC übernimmt die Gewähr für fachgerechte Ausführung aller Aufträge.
2. Soweit die CCC Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass die CCC keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.

§ 13 Rechtswahl
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens.


CasoCleanCheck – Quality Improvement GbR
Am Gewerbepark 43
D-64823 Groß-Umstadt
Telefon:+49 (0) 60 78 / 9 67 01 – 39
Fax:     +49 (0) 60 78 / 9 67 01 – 41

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